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VSG NRW§ 9 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Vertrauensbeziehungen (Vertrauensbereiche)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-1 (1) Datenerhebungen, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dies gilt nicht für die freiwillige Offenbarung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-2 (2) Bei der Planung von Maßnahmen zur Datenerhebung sollen Situationen vermieden werden, bei denen voraussichtlich Informationen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung anfallen. Datenerhebungen aus Brief- und Postsendungen sowie automatisierte Datenerhebungen sind unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch diese nicht nur zufällig auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung miterlangt würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-3 (3) Maßnahmen zur Erhebung von Daten, die
1. einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines Landesparlaments, der Bundesregierung, der Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat, oder
2. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser Tätigkeit erlangt, vertraulich verarbeitet oder vertraulich weitergegeben haben,
sowie Maßnahmen zur Erlangung von Erkenntnissen über die Herkunft solcher Informationen sind unzulässig, soweit sie nicht zur Beobachtung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall zwingend erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-4 (4) Maßnahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer Berufsgeheimnisträgerin oder eines Berufsgeheimnisträgers eingreifen und nicht von Absatz 3 erfasst sind, sind nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in diesem Sinne sind die in § 203 des Strafgesetzbuches genannten Personen, die von Berufs wegen zur Wahrung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind. Bei der Abwägung sind insbesondere das öffentliche Interesse an der von der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse an der Geheimhaltung der ihr beziehungsweise ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobachtung überwiegt in der Regel, soweit die Maßnahme zur Beobachtung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-5 (5) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist diese abzubrechen oder zu unterbrechen, sofern und sobald dies technisch und ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Die Maßnahme darf erst fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zu der Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatisierte Aufzeichnung durchgeführt werden. Der Abbruch, die Unterbrechung einer Erhebung oder das Absehen hiervon sowie die Fortsetzung einer Erhebung sind zu protokollieren. Automatisierte Aufzeichnungen nach Satz 3 sind vor der Auswertung unverzüglich der Kommission nach § 57 (G 10-Kommission) zur Entscheidung über die Freigabe zur Auswertung oder die umgehende Löschung vorzulegen. Die G 10-Kommission entscheidet durch ein hierfür bestimmtes Mitglied oder dessen Stellvertretung (Bereitschaftsmitglied). Das Bereitschaftsmitglied berichtet der G 10-Kommission in deren nächster Sitzung. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-6 (6) Die Weiterverarbeitung erhobener Daten, insbesondere deren Auswertung, ist zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 erhoben worden sind. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, sind Daten aus Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 unverzüglich der G 10-Kommission zur Entscheidung über die Löschung oder Freigabe zur Weiterverarbeitung vorzulegen. Absatz 5 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. In den übrigen Fällen entscheidet eine von der Auswertung unabhängige und besonders bestellte bedienstete Person mit der Befähigung zum Richteramt. Wird die Weiterverarbeitung insgesamt oder teilweise nicht zugelassen, sind diese Daten umgehend zu löschen oder vernichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-7 (7) Die Löschung oder Vernichtung nach Absatz 6 ist unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen, besonders bestellten Bediensteten durchzuführen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Tatsachen der Erlangung vertrauensbereichsrelevanter Daten und die erfolgte Löschung sind zu protokollieren. Die Protokollierung darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in den Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, ein Jahr nach der Mitteilung oder im Fall der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme unverzüglich nach der Entscheidung über diese zu löschen. Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Jahres, das auf die Erfassung folgt, spätestens jedoch, wenn die Dokumentation für die Datenschutzkontrolle nicht mehr erforderlich ist. Dabei sind auch die Daten nach Absatz 5 Satz 4 zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/9#abs-8 (8) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf Personen anzuwenden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 bei ihnen selbst begründen oder sie diese durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen unterstützen. Überdies darf die G 10-Kommission in diesen Fällen die Auswertung von Brief- und Postsendungen sowie automatisiert erhobenen Daten nach einer Prüfung im Einzelfall auch im Hinblick auf das ansonsten geschützte Berufsgeheimnis zulassen. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. Für erhobene Informationen, welche nicht die Verstrickung mit Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1 betreffen, gilt das Verfahren der Absätze 6 und 7.